Zum Hauptinhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Geltungsbereich

    1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, welche Sie (nachfolgend: Lieferant genannt) durch Angebot oder Bestellannahme anerkennen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer (nachfolgend FiMAB GmbH & Co. KG genannt) bei Bestellungen durch die FiMAB GmbH & Co. KG.
    2. Die FiMAB GmbH & Co. KG bestellt nur zu den nachstehenden Einkaufsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen dieser Bedingungen, insbesondere abweichenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen der FFiMAB GmbH & Co. KG auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen verweisen, ist nicht als Zustimmung anzusehen. Derartige Bedingungen erlangen auch bei Durchführung des Auftrags der FiMAB GmbH & Co. KG gegenüber keine Gültigkeit. Vielmehr erkennt der Lieferant mit Durchführung des Auftrags die Einkaufsbedingungen der FiMAB GmbH & Co. KG an. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Änderung der Bedingungen wird von der FiMAB GmbH & Co. KG als Ablehnung des Auftrags gewertet. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt das nach dem Vorgesagten als Zustimmung zu den Einkaufsbedingungen der FiMAB GmbH & Co. KG.
  2. Vertragsabschluss

    1. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind für die FiMAB GmbH & Co. KG verbindlich. Bei Vertragsschluss mündlich vereinbarte Abmachungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung der FiMAB GmbH & Co. KG.
    2. Bestellungen der FiMAB GmbH & Co. KG sind vom Lieferanten unverzüglich zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb von 8 Tagen, so behält sich die FiMAB GmbH & Co. KG das Recht vor, die Bestellung kostenfrei zu stornieren.
  3. Angebot, Preis, Liefer- und Leistungsumfang

    1. Sämtliche für eine einwandfreie Lieferung bzw. einen einwandfreien Fertigungs- und Montageablauf erforderlichen Leistungen gehören auch dann zum Leistungsumfang des Lieferanten, wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sind.
    2. Soweit im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist der Lieferant 8 Wochen (gerechnet ab Zugang des Angebots bei der FiMAB GmbH & Co. KG) an sein Angebot gebunden.
    3. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Der Preis schließt die kostenlose Anlieferung der von der FiMAB GmbH & Co. KG angegebenen Empfangsstelle einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und aller Nebenkosten (soweit nicht anders schriftlich vereinbart) mit ein. Ist keine Empfangstelle  vereinbart so gilt als Empfangstelle 75387 Neubulach.
    4. Die FiMAB GmbH & Co. KG hat das Recht, Vorschriften über die Verpackung, die Wahl des Transportmittel und des Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen.
    5. Fracht, Zoll, Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) und sonstige Abgaben sind in den Preisen enthalten.
    6. Der Lieferant ist verpflichtet alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, Wegedokumente und sonstige Versandpapiere auf seine Kosten zu beschaffen und diese der FiMAB GmbH & Co. KG rechtzeitig vorzulegen.
    7. Alle vorgenannten Unterlagen sind mit der genauen Bezeichnung des Lieferumfangs nach Artikel, Art, Menge und der Bestellnummer zu versehen.
    8. Gehören zum Auftrag Forschung, Konstruktionen, Entwicklungen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Lieferant verpflichtet, alle Ergebnisse insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher etc. zu übergeben. Bei Entwicklung von Software gehören zum Leistungsumfang insbesondere die Lieferung der Software in Quell- und Objektprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung und Anwendung; dies gilt auch für spätere Aktualisierungen im Rahmen eines Wartungsvertrages.
    9. Ein Vergütungsanspruch für geänderte oder zusätzliche Leistungen, gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, wenn der Lieferant seinen Vergütungsanspruch nicht vor Ausführung ankündigt. Die Ankündigung kann im Einzelfall nach Treu und Glauben entbehrlich sein, etwa weil der Vergütungsanspruch offensichtlich ist oder ein Eilfall vorliegt. Im Falle geänderter Leistungen sind für einen eventuellen Vergütungsanspruch Mehr- und Minderleistungen zu berücksichtigen. Im Übrigen bestimmt sich ein eventueller Vergütungsanspruch nach den Preisgrundlagen der vertraglichen Leistung.
  4. Liefertermin, Liefermenge, Anlieferung

    1. Die von der FiMAB GmbH & Co. KG angegebenen Liefertermine sind Lieferungseingangs-/Leistungserfolgstermine und verbindlich einzuhalten.
    2. Teillieferungen/ -leistungen sind nur mit Zustimmung der FiMAB GmbH & Co. KG zulässig.
    3. Das verbindliche Dokument über die gelieferte Menge ist der Wareneingangsschein der FiMAB GmbH & Co. KG.
    4. Bestehen vor oder nach Fälligkeit vom Lieferanten zu vertretende Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft, insbesondere weil der Lieferant schon jetzt ankündigt, nicht rechtzeitig leisten zu können oder zu wollen, so kann die FiMAB GmbH & Co. KG von dem Lieferanten vor bzw. nach Fälligkeit einer Frist zur Erklärung über seine und gegebenenfalls zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft setzen. Nach erfolglosem Fristablauf kann die FiMAB GmbH & Co. KG vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
    5. Wird erkennbar das ein Liefertermin nicht eingehalten werden kann, so hat sich der Lieferant unverzüglich mit der FiMAB GmbH & Co. KG in Verbindung zu setzen. Unterlässt er die unverzügliche Anzeige oder führt er diese verspätet durch, hat er unbeschadet von weiteren Ansprüchen, die aus der unterlassenen oder verspäteten Anzeige entstandenen Schäden zu ersetzen.
    6. Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbare, außergewöhnliche, unvermeidbare und unverschuldete Umstände, befreien die FiMAB GmbH insoweit von deren Dauer von der Annahme der Lieferung/Abnahme der Leistung. Die FiMAB GmbH & Co. KG muss dem Lieferanten den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für die FiMAB GmbH & Co. KG unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, kann diese den Vertrag außerordentlich kündigen. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung und/oder Schadensersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Gefahrübergang

    1. Mit Übergabe der Ware an der vorgegebenen Empfangsstelle geht die Gefahr auf die FiMAB GmbH & Co. KG über.
    2. Bei Werklieferungsverträgen (Lieferung einschließlich Montage) geht die Gefahr erst mit erfolgter Abnahme der Leistung auf die FiMAB GmbH & Co. KG über.
  6. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen

    1. Die Rechnung ist nach Versand der Ware einzusenden. Sie darf keinesfalls der Ware beigefügt werden. In der Rechnung sind alle Bestelldaten anzugeben. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen bestellt waren.
    2. Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach 14 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingang, frühestens jedoch mit Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung.
    3. Bei Mängelrügen ist die FiMAB GmbH & Co. KG befugt, die Bezahlung der Rechnung in angemessener Höhe bis zur vollständigen Klärung zurückzustellen und auch nach dieser Zeit für den einbehaltenen Betrag gemäß Ziffer 6.2 Skonto abzuziehen.
    4. Anzahlungen und Abschlagszahlungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Ist im Einzelfall schriftlich mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, hat der Lieferant eine nach Wahl der FiMAB GmbH & Co. KG  angemessene Sicherheit zu leisten.
    5. Die FiMAB GmbH & Co. KG hat das Recht zur Aufrechnung mit fälligen, eigenen Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten.
  7. Mängel

    1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, bestehende Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten, Maße, Gewichte und sonstigen Beschaffenheiten einzuhalten. Anfertigungen aufgrund von Zeichnungen oder genehmigten Mustern müssen den Vorgaben entsprechen. Soweit die Bestellung keine weitergehenden Anforderungen stellt, sind Lieferungen und Leistungen insbesondere in handelsüblicher Güte und, soweit DIN-, VDE, VDI- oder ihnen gleichzusetzende nationale oder EG-Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu erbringen. Sie sind insbesondere so zu erbringen, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen an der von der FiMAB GmbH & Co. KG angegebenen Empfangsstelle für die Lieferung/Leistung bzw. an dem angegebenen endgültigen Bestimmungsort der Lieferung/Leistung an den Kunden der FiMAB GmbH & Co. KG, insbesondere über technische Arbeitsmittel, Unfallverhütung, Arbeitsstättenschutz, Gefahrstoffe, Emissionsschutz, Gewässerschutz und Abfallrecht entsprechen. Die Freiheit von Rechtsmängeln erstreckt sich auch auf den von der FiMAB GmbH & Co. KG angegebenen endgültigen Bestimmungsort.
    2. Der Lieferant hat Pläne, Zeichnungen und sonstigen Angaben zur Ausführung der Leistung der FiMAB GmbH & Co. KG oder von gelieferten Stoffen und Bauteilen oder Leistungen anderer Lieferanten, soweit sie ihn betreffen, auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen. Bestehen insoweit Bedenken, so hat der Lieferant dies unverzüglich der FiMAB GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so ist er auch insoweit gewährleistungspflichtig.
    3. Die Untersuchungs- und Rügepflicht beträgt 3 Wochen ab Ablieferung bei der Empfangsstelle bzw. Abnahme der Leistung. Für bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel drei Wochen ab Entdeckung des Mangels. Ist im Einzelfall eine längere Frist angemessen, so gilt diese.
    4. Verlangt die FiMAB GmbH & Co. KG Nacherfüllung, so steht dieser die Wahl der Nacherfüllungsart zu. Das Recht zur Selbstvornahme hat die FiMAB GmbH & Co. KG auch bei Kaufverträgen. In dringenden Fällen muss die FiMAB GmbH & Co. KG bei einer Selbstvornahme keine Frist setzen.
    5. Die Verjährungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit Ablieferung bei der Empfangsstelle bzw. mit Abnahme der Leistung, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht und der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde und/oder soweit keine besondere Garantien in Form einer Herstellergarantie vom Lieferant übernommen wurde.
    6. Der Verwaltungskostensatz für die Reklamationsbearbeitung beträgt 30,00€. Hierin sind die Erstellung eines 6D-Reports sowie die Dokumentation der Mängel per Bilddateien beinhaltet. Bei Über- oder Unterschreitung der Reklamationskosten werden diese dementsprechend in Ansatz gebracht.
  8. Produzentenhaftung, Produkthaftung

    1. Wird die FiMAB GmbH & Co. KG aus Produzentenhaftung aufgrund in- oder ausländischen Rechts in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die FiMAB GmbH & Co. KG von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von der FiMAB GmbH & Co. KG durchgeführten Rückrufaktion oder sonstigen Schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen ergeben. Der Lieferant verzichtet insoweit auf jede Einrede der Verjährung, es sei denn, dass sich die FiMAB GmbH & Co. KG gegenüber dem Anspruchsteller auf Verjährung berufen kann.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet sich ausreichend gegen alle Risiken aus der Produkthaftung zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen.
  9. Forderungsabtretung

    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen können nur mit der schriftlichen Zustimmung der FiMAB GmbH & Co. KG an Dritte abgetreten werden.
  10. Materialbeistellungen

    1. Beigestelltes Material/Teile bleiben im Eigentum der FiMAB GmbH & Co. KG und sind vom Lieferanten getrennt zu lagern und nur auf ihren Auftrag zu verwenden. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden.
    2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für die FiMAB GmbH & Co. KG vorgenommen. Wird die beigestellte Sache mit anderen, nicht der FiMAB GmbH & Co. KG gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die FiMAB GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache der FiMAB GmbH & Co. KG, zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    3. Wird die von der FiMAB GmbH & Co. KG beigestellte Sache mit anderen der FiMAB GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt die FiMAB GmbH & Co. KG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr beigestellten Sache zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant anteilsmäßig der FiMAB GmbH & Co. KG das Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum für die FiMAB GmbH & Co. KG. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend, wenn der Lieferant die von der FiMAB GmbH & Co. KG beigestellt Sache mit anderen Sachen vermischt oder vermengt.
    4. Der Lieferant hat die Sache, an der der FiMAB GmbH & Co. KG das Allein- oder Miteigentum zusteht einschließlich der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.
  11. Geheimhaltung, Eigentumsrechte, Nutzungsrechte

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse, die er bei Gelegenheit der Auftragsdurchführung erlangt, auch über die Auftragsabwicklung hinaus vertraulich zu behandeln und auch nicht selbst zu verwerten.
    2. Alle Gegenstände, insbesondere Modelle, Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Pläne und Unterlagen aller Art, die dem Lieferanten übergeben wurden, bleiben Eigentum der FiMAB GmbH & Co. KG. Der Lieferant hat solche Gegenstände geheim zu halten und auf jederzeitiges Verlangen der FiMAB GmbH & Co. KG kostenlos herauszugeben. Der Lieferant darf solche Gegenstände Dritten weder zur Einsicht überlassen noch anderweitig zugänglich machen, noch vervielfältigen, noch für eigene Zwecke verwenden.
    3. Das Gleiche gilt für Formen, Werkzeuge oder ähnliche Vorrichtungen oder Hilfsmittel für die Herstellung des Liefergegenstandes, die nach solchen Unterlagen hergestellt oder ganz oder teilweise auf Kosten der FiMAB GmbH & Co. KG gefertigt werden. Änderungen hieran dürfen nur mit der Einwilligung der FiMAB GmbH & Co. KG vorgenommen werden. Es gilt als vereinbart, dass die oben genannten Gegenstände in das Eigentum der FiMAB GmbH & Co. KG übergehen (sofern eine Vergütung vereinbart ist mit deren Bezahlung) und dass diese Gegenstände für die FiMAB GmbH kostenlos und sachgemäß verwahrt werden. Hat die FiMAB GmbH & Co. KG die genannten Gegenstände vor Fertigstellung bezahlt, so erwirbt sie entsprechend vorstehender Regelung auch schon das Eigentum an dem Halbfertigprodukt.
    4. Der Lieferant verpflichtet sich die in 11.2 und 11.3 genannten und im Eigentum der FiMAB GmbH & Co. KG stehenden Gegenstände gegen Sachschäden, Abhandenkommen etc. zu versichern.
    5. In den Fällen von 3.8 hat die FiMAB GmbH das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Ergebnisse auf sämtliche Arten zu nutzen. Soweit einschlägig ist die FiMAB GmbH & Co. KG berechtigt, Schutzrechte anzumelden. Soweit der Lieferant für seine Lieferungen und Leistungen Standardsoftware verwendet, hat die FiMAB GmbH & Co. KG ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese Software mindestens im gesetzlichen Umfang zu nutzen. Insbesondere ist die FiMAB GmbH & Co. KG dazu berechtigt, solche Software nicht beschränkt auf einzelne Systeme zu nutzen und den Kunden der FiMAB GmbH & Co. KG ein einfaches Nutzungsrecht daran einzuräumen.
    6. Entstehen im Zusammenhang mit der Bestellung Verbesserungen bei Lieferanten, so hat die FiMAB GmbH & Co. KG ein kostenloses, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwertung der Verbesserung und etwaiger Schutzrechte daran.
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort ist der Sitz der FiMAB GmbH & Co. KG, 75387 Neubulach.
    2. Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der FiMAB GmbH & Co. KG ist. Der Sitz der FiMAB GmbH & Co. KG ist auch im nicht kaufmännischen Verkehr Gerichtsstand, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Lieferanten im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. 
  13. Schlussbestimmungen und anwendbares Recht

    1. Der Lieferant bestätigt die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohngesetz (MiLoG) vollumfänglich zu erfüllen sowie auch den weiteren Vorgaben wie bspw. den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu entsprechen. Zudem sichert der Lieferant ausdrücklich zu, dass etwaige Vertragsbeziehungen und vom Lieferant beauftragten Nachunternehmen ebenfalls den Regelungen des MiLoG entsprechen.
    2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages.
    3. Die Geschäftsbeziehung und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Allgemeine Einkaufsbedingungen als Datei herunterladen

  1. Geltungsbereich

    1. Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche Sie (nachfolgend: Käufer genannt) durch Ihre Bestellung anerkennen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer  (nachfolgend FiMAB GmbH & Co. KG genannt) bei Bestellungen.
    2. Käufer können Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Kauf zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, die Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). 
  2. Vertragsabschluss

    1. Angebote der FiMAB GmbH sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag zwischen der FiMAB GmbH & Co. KG und dem Käufer kommt erst zu Stande, wenn die FiMAB GmbH & Co. KG den Auftrag des Käufers schriftlich bestätigt hat.
    2. Die von der FiMAB GmbH & Co. KG zu erbringende Lieferung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Ware nicht mehr verfügbar und/oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein, ist die FiMAB GmbH & Co. KG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die FiMAB GmbH & Co. KG wird die Nichtverfügbarkeit in diesem Fall unverzüglich dem Käufer anzeigen und für die betroffene Ware etwaig erhaltene Zahlungen erstatten. Eine Verantwortlichkeit von der FiMAB GmbH & Co. KG für Vorsatz oder auch Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Haftungsregelungen gemäß Ziffer 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bleibt hiervon unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn die FiMAB GmbH & Co. KG nach Vertragsschluss Kenntnis von dem objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Käufers erhält und die Zahlungsansprüche der FiMAB GmbH & Co. KG dadurch gefährdet sind.
  3. Lieferzeit

    1. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt ab Eingang und Freigabe aller fertigungsrelevanten Dokumente bzw. verlängert sich um denjenigen Zeitraum, in dem der Käufer seinen eigenen vertraglichen Obliegenheiten nicht entspricht, insbesondere notwendiges Material nicht bereitstellt oder Informationen nicht erteilt, insbesondere eindeutige Konstruktions- oder Fertigungsanweisungen oder Zeichnungen nicht zur Verfügung stellt. Geschieht dies trotz schriftlicher Anforderung nicht binnen einer Frist von 10 Tagen, so ist die FiMAB GmbH & Co. KG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
    2. Die Bearbeitung erfolgt auf Grund der vom Käufer gemachten Vorgaben. Bei vereinbarter Materialbeistellung muss immer ein Lieferschein mit genauer Arbeitsanweisung vom Käufer beigefügt sein. Fehlen diese Angaben können Lieferverzögerungen auf Grund des Klärungsaufwandes entstehen, für die die FiMAB GmbH & Co. KG nicht einzustehen hat.
  4. Lieferung

    1. Der Leistungsumfang der Lieferung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Lieferschein oder der Rechnung.
    2. Ist die Versandabwicklung durch die FiMAB GmbH & Co. KG Bestandteil des Vertrages, so erfolgt dies durch ein von der FiMAB GmbH & Co. KG auszuwählendes Transportunternehmen, an die vom Käufer bei der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Sollte es keine Lieferanschriftangabe des Käufers geben, so erfolgt der Versand an die Niederlassungsanschrift des Käufers.
  5. Gefahrübergang

    1. Mit der Übergabe der Ware an den Käufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Verzögert sich die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er mit der Annahme in Verzug gerät.
    2. Ist der Käufer kein Verbraucher (Definition siehe oben unter 1.2), geht die Gefahr bereits mit Übergabe der Waren an die den Transport durchführende Person auf den Käufer über.
  6. Preise, Zahlungsbedingungen

    1. Die als Kaufpreise angeführten Beträge verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung hat der Käufer gesondert zu entrichten.
    2. Die Kalkulation beruht auf der Basis von beigestellten CAD-Daten. Bei 2D-Konstruktionen im Format dwg, dxf, bei 3D-Konstruktionen im Format step oder iges. Andernfalls erfolgt die Abrechnung der Konstruktionskosten nach Aufwand.
    3. Die allgemeine Preisgültigkeit besteht für 3 Monate, falls nicht anderslautend vereinbart.
    4. Im Einzelfall können bei grenzüberschreitenden Lieferungen Steuern (z.B. im Fall eines innergemeinschaftlichen Erwerbs) und/oder Abgaben (z.B. Zölle und/oder sonstige Kosten) anfallen, die zusätzlich vom Käufer zu zahlen sind.
    5. Die Zahlungszielvereinbarung ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. der Rechnung der FiMAB GmbH & Co. KG. Die Fälligkeit des Zahlbetrages ist ab dem Datum der Rechnungsstellung zu rechnen.
    6. Vereinbart die FiMAB GmbH & Co. KG mit dem Käufer Vorausüberweisung, so erfolgt eine Lieferung erst nach Eingang des vereinbarten Kaufpreises. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Fall, den Gesamtbetrag spätestens sieben Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung ohne Abzug zu zahlen. lm Fall des erfolglosen Ablaufs der Frist kommt der Käufer ohne weitere Erklärung in Zahlungsverzug.
    7. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
    8. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche von der FiMAB GmbH & Co. KG unbestritten oder von der FiMAB GmbH & Co. KG bestritten aber rechtskräftig festgestellt oder wenigstens entscheidungsreif sind.
  7. Rahmenverträge bzw. Mengenkontrakte

    1. Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt 12 Monate, beginnend mit dem Versand der Rahmenbestätigung bzw. mit dem auf der Bestätigung angegebenen Startzeitpunkt. Eventuell abweichende Laufzeiten bedürfen einer Bestätigung in Textform durch die FiMAB GmbH & Co. KG. Rahmenverträge verlängern sich nach Verstreichen der vereinbarten Laufzeit nicht stillschweigend.
    2. Die vereinbarte Rahmenvertragsmenge ist innerhalb der vereinbarten Laufzeit abzurufen. Finden Abrufe außerhalb der vereinbarten Laufzeit statt, behalten wir uns Preisanpassungen vor.
    3. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist die FiMAB GmbH & Co. KG berechtigt, die bis dato nicht abgerufene Kontraktmenge automatisch mit dem nächstmöglichen Liefertermin auszuliefern.
    4. Lieferabrufe sind nur im Rahmen des vereinbarten Mengenkontrakts und der vereinbarten Losgröße möglich. Darüberhinausgehende Lieferwünsche bedürfen einer separaten Vereinbarung.
    5. Mit Abschluss des Mengenkontrakts wird die FiMAB GmbH & Co. KG die kalkulierte Preisbasis der Einkaufspreise transparent darlegen. Sollten sich einzelne Nettoeinkaufspreise während der Vertragslaufzeit gravierend verändern (+/- 10 %) ist die FiMAB GmbH & Co. KG berechtigt, die Verkaufspreise anzupassen, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Eine Gewinnerhöhung auf Seiten der FiMAB GmbH & Co. KG auf Kosten ihres Vertragspartners ist unzulässig. Die Klausel dient der Aufrechterhaltung der Gewinnspanne sowie dem Schutz vor Verlusten. Die Preisanpassung wird zwei Wochen nach Mitteilung an den Vertragspartner durch die FiMAB GmbH & Co. KG wirksam. Bei einer Preisanpassung über 15% steht dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht zu. Die FiMAB GmbH & Co. KG hat auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen, wenn eine Preisanpassung über 15% erfolgt. Die Kündigung hat spätestens zwei Wochen nach Mitteilung der Anpassung des Preises in Textform an die die FiMAB GmbH & Co. KG zu erfolgen.
  8. Gewährleistung

    1. Für die Ansprüche des Käufers gegen die FiMAB GmbH & Co. KG wegen Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere begründen Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Käufers hervorgerufen werden, keine Ansprüche des Käufers.
  9. Gewährleistung gegenüber Unternehmen

    1. Ist der Käufer kein Verbraucher (Definition siehe oben unter 1.2) gilt ergänzend zu den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen das Folgende:
    2. Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass der Käufer die Ware nach Übergabe unverzüglich überprüft und der FiMAB GmbH & Co. KG Mängel unverzüglich nach Übergabe schriftlich mitteilt. Bei der Lieferung verborgener Mängel müssen diese vom Käufer unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich der FiMAB GmbH & Co. KG mitgeteilt werden.
    3. Stehen dem Käufer Ansprüche wegen eines Mangels zu, ist die FiMAB GmbH & Co. KG nach eigener Wahl zur für den Käufer kostenlosen Beseitigung des Mangels oder ersatzweiser Lieferung mangelfreier Ware berechtigt.
    4. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Dies gilt nicht für den Fall des Lieferregresses gem. §§ 478,479 BGB und/oder sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde und/oder soweit die FiMAB GmbH & Co. KG besondere Garantien in Form einer Herstellergarantie übernommen hat.
    5. Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche  für die die FiMAB GmbH & Co. KG nach den Regelungen der nachfolgenden Ziffer 10 haftet.
    6. Die Mängelbeseitigung von Gewährleistungsansprüchen ist von der FiMAB GmbH & Co. KG an dem Erfüllungsort zu erbringen.
  10. Eigentumsvorbehaltssicherung

    1. Die FiMAB GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FiMAB GmbH & Co. KG berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch die FiMAB GmbH & Co. KG liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die FiMAB GmbH & Co. KG ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
    2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die FiMAB GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die FiMAB GmbH & Co. KG Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der FiMAB GmbH & Co. KG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der FiMAB GmbH & Co. KG entstandenen Ausfall.
    4. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der FiMAB GmbH & Co. KG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der FiMAB GmbH & Co. KG ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die FiMAB GmbH & Co. KG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die FiMAB GmbH & Co. KG verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für die FiMAB GmbH & Co. KG vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, der FiMAB GmbH & Co. KG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die FiMAB GmbH & Co. KG  das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    6. Der Käufer tritt der FiMAB GmbH & Co. KG auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    7. Die FiMAB GmbH & Co. KG verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert Ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der FiMAB GmbH & Co. KG.
  11. Haftung

    1. Die FiMAB GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt für durch die FiMAB GmbH & Co. KG, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Für sonstige Schäden haftet die FiMAB GmbH & Co. KG nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von der FiMAB GmbH & Co. KG ist ausgeschlossen. 
  12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort ist der Sitz der FiMAB GmbH & Co. KG.
    2. Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der FiMAB GmbH & Co. KG ist. Der Sitz der FiMAB GmbH & Co. KG ist auch im nichtkaufmännischen Verkehr Gerichtsstand, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  13. Schlussbestimmungen und anwendbares Recht

    1. Diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Käufers erkennt die FiMAB GmbH & Co. KG nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die FiMAB GmbH & Co. KG in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
    2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke des Vertrages.
    3. Die Geschäftsbeziehung und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen als Datei herunterladen

  1. Ausschluss des Wiederrufs

    1. Die durch den Onlineshop ARMARiO angebotenen Produkte werden ausschließlich nach Kundenspezifikation angefertigt. Hinsichtlich dieser Produkte ist das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.

Ausschluss des Widerrufs als Datei herunterladen

  1. Hiermit erklären wir uns einverstanden, dass wir von der FiMAB GmbH & Co. KG ab sofort alle Rechnungen und Mahnungen als PDF-Datei per E-Mail erhalten.

Einverständniserklärung zum Empfang von Rechnungen per E-Mail als Datei herunterladen